Hoenig

Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

ZuSEG

Gesetzestext mit Kurzkommentierung für den Sachverständigen

© München, August 2001, Juribus- Verlag

Drittes Update ( 23. Januar  2002)

Rechtsanwalt Guido Hoenig, Hans- Sachs- Str. 6, 80469 München

Schwarz: Gesetzestext........Dunkelrot kursiv: Kommentierung des Verfassers

 

Übersicht der wichtigsten Inhalte:

 

§ 3            Entschädigung von Sachverständigen: Stundensatz, Stundentaktung

§4             Zu berücksichtigender Zeitaufwand     

§§ 8-11     Aufwendungen                                   

§ 13          Vereinbarung der Entschädigung         

§ 15          Kostenrechnung                                   

§16           Gerichtsverfahren 

                               

§ 1 Geltungsbereich

(1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und Sachverständige entschädigt, die von dem Gericht oder dem Staatsanwalt oder nach Landesrecht von Verwaltungsbehörden, Schiedsstellen und Polizei zu Beweiszwecken herangezogen werden.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden.

(3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, die nicht Ehrenbeamte oder ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

§ 2 Entschädigung von Zeugen vom Abdruck wurde abgesehen

§ 3 Entschädigung von Sachverständigen: Stundensatz, Stundentaktung

I Sachverständige werden für ihre Leistungen entschädigt.

Sachverständige werden für die persönlich erbrachte Leistung entschädigt. Hilfspersonen darf der Sachverständige nur hinzuziehen, wenn er die Verantwortung für das Gutachten behält. Die beteiligten Mitarbeiter müssen spätestens bei der Abgabe des Gutachtens angegeben werden. Die von einer Hilfskraft aufgewendete Zeit darf der Sachverständige nicht als eigene Arbeitszeit abrechnen. Ihm steht lediglich ein Aufwendungsersatz nach § 8 ZuSEG zu.

II Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25 bis 52 Euro.

§ 3 Absatz 2 Satz 1 ZuSEG gibt den Rahmen der Grundentschädigung vor. Die Höhe des Stundensatzes für die Grundentschädigung richtet sich nach dem folgenden Satz 2.

Für die Bemessung des Stundensatzes sind

1. der Grad der für die gutachterliche Leistung erforderlichen Fachkenntnisse,

mit Rücksicht auf die insgesamt im Anwendungsbereich des ZuSEG vorkommenden Beweisfragen, die von einfachsten Fragen bis hin zu wissenschaftlichen Spezialfragen reichen;

der Stundensatz gilt für die gesamte Zeit, auch wenn die Kenntnisse nur für einen Teil der Zeit eingesetzt werden mussten,

2. die objektive Schwierigkeit der Leistung, im Rahmen aller im Geltungsbereichs des ZuSEG vorkommenden Begutachtungen,

wobei bei einer Schwierigkeit, die „geringfügig über dem Durchschnitt“ liegt, deshalb ein Stundensatz von 80 DM angemessen ist (OLG Koblenz 23.3.1995 in Juris),

3. ein nicht anderweitig, insbesondere nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEG oder durch den gewöhnlichen Stundensatz (bezüglich Gemeinkosten für Vorrichtungen, wie sie in der Regel in Sachverständigenbüros vorhanden sind wie Computer, FAX, Kopierer, Diktiergeräte...) abzugeltender Aufwand

für die notwendige Benutzung - ausreichend ist nicht, das die Vorrichtung im Betrieb des Sachverständigen vorhanden ist-

eigener oder angemieteter technischer Vorrichtungen wie zum Beispiel eine (relativ teure) Fotoausrüstung, medizinische Geräte, Mess- und Prüfgeräte;

4. und besondere Umstände

wie offensichtliche Eilbedürftigkeit, Eilbegutachtung auf Ersuchen des Gerichts „um schnellstmögliche Erledigung wird gebeten“

ungünstige Witterungsbedingungen, Gestank, Ungeziefer, Begutachtung schwieriger Patienten, Begutachtung von sterbenskranken Patienten  

maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war;

der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen. auch wenn die Kenntnisse nur für einen Teil der Zeit eingesetzt werden mussten.

5. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, die Zahl der Stunden wird also aufgerundet, die angefangene letzte Stunde wird voll gerechnet (7,1 h ergibt dann 8 h);

dies gilt jedoch nicht, soweit der Sachverständige für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist, wenn er also in der „Aufrundungszeit“ i.d.R. nach der Korrektur des Gutachtens nicht z. B. Feierabend oder eine Pause macht, sondern direkt an einem weiteren Gutachten arbeitet.

III Die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert überschritten werden

a) für ein Gutachten, oder einen mündlichen Vortrag z. B. im Strafprozess, in dem der Sachverständige sich für den Einzelfall, d. h. speziell zur Beantwortung der ihm gestellten Beweisfrage
eingehend  mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat,
also eine eigene kritische Stellungnahme zu unterschiedlichen in der Wissenschaft vertretenen Meinungen erarbeiten muss;

oder

b) nach billigem Ermessen,

wenn der Sachverständige durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde, etwa wenn seine Tätigkeit im Anwendungsbereich des ZuSEG  mindestens einen Monat seiner freiberuflichen, sonst wesentlich höher vergüteten Arbeit ausmacht.

oder

wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 vom Hundert als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt und zwar aufgrund der Gesetzessystematik und vom Wortlaut des Gesetzes her ohne Rücksicht auf die Dauer und Höhe des Einkommensverlusts (OLG Hamm  in NJW 1972, Seite 1533; ebenso LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 14.3.2001, AZ.: L 12 RJ 2110/00; Andere Auffassung, m. E. nicht haltbar: LSG NRW, Beschluss vom 10.4.2000 AZ. L 4 B 14/99).

Der Höchstzuschlag ist Sachverständigen vorbehalten, die deutlich mehr als 70% ihrer Tätigkeit als Sachverständiger im Anwendungsbereich des ZuSEG erbringen, und deshalb überwiegend nach den niedrigen Sätzen des ZuSEG entschädigt werden (Vgl. OLG Celle in Niedersächsische Rechtspflege 1991, Seite 59).

Die Erhöhungen nach den Buchstaben a und b können nicht nebeneinander gewährt werden. Der Aufschlag kann nur maximal 50 % betragen, auch wenn die Voraussetzungen für Erhöhungen nach a und b vorliegen.

§ 4 Zu berücksichtigende Zeit

Bei
Zeugen gilt als versäumt und bei Sachverständigen gilt als erforderlich auch die Zeit, während der sie ihrer gewöhnlichen Beschäftigung infolge ihrer Heranziehung nicht nachgehen können, insbesondere auch die Reisezeit, nicht aber Pausen, die jeder Mensch etwa zur Ernährung oder Nachtruhe einzulegen gezwungen ist. Andere Pausen können im Einzelfall berücksichtigungsfähig sein. Die Zeit für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist nicht zu berücksichtigen.

1. Auszugehen ist von der tatsächlich benötigten Zeit. Grundsätzlich ist von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen. Eine ungewöhnliche Höhe des Zeitaufwandes, undifferenzierte Leistungsabrechnung und Unstimmigkeiten geben jedoch Veranlassung, dem Sachverständigen eine nachvollziehbare Darlegung seines tatsächlichen Zeitaufwandes abzuverlangen.

In diesem Fall kann eine Begründung der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes verlangt werden.

Als erforderlich gilt nur die Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (BGH in Justizverwaltungsblatt 1961, Seite 14; OLG Karlsruhe in OLG- Report 1999, Seite 403).

Zur erforderlichen Zeit zählen:

1. vorbereitende Arbeiten

Herbeischaffen der erforderlichen Unterlagen;

erforderliche Rücksprachen mit dem Gericht z. B. über den Gutachtenauftrag und -umfang;

Aktenstudium, als erforderlich gilt ein Zeitaufwand von einer Stunde für 50 bis 100 Seiten Akten;           

Zeitaufwand bei der Ladung zu Ortsterminen oder Untersuchungen oder beim Empfang von Patienten;

Vorbereitung von Untersuchungen, Auswerten von Akten;

Untersuchungen;

2. Reise- Wege- und Wartezeiten

4. Auswertung der Untersuchungen

5. Konzeption und Ausarbeitung des Gutachtens

Als erforderlich gilt eine Stunde für zwei  bis drei Seiten des Gutachtens; Seiten, die lediglich Briefkopf u. ä. enthalten, bleiben außer Betracht.

6. Diktat und Korrektur

Als erforderlich gilt eine Stunde pro 5 Seiten Gutachten

§ 5 Besondere Verrichtungen

I Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage bezeichnet sind, bemißt sich die Entschädigung nach der Anlage.

II Für Leistungen der in Abschnitt 0 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art erhält der Sachverständige in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses eine Entschädigung nach dem 1,1fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im übrigen bleiben die §§ 8 und 11 unberührt.

III Für die zusätzlich erforderliche Zeit wird eine Entschädigung in Höhe der Mindestentschädigung nach § 3 Abs. 2 für jede Stunde gewährt. Wird eine Tätigkeit zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außergewöhnlichen Umständen notwendig, kann die Gesamtentschädigung nach Absatz 1 oder 2 um bis zu 65 Deutsche Mark erhöht werden.

§ 6 Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland

Zeugen und Sachverständigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, nach billigem Ermessen höhere als die in den §§ 2 bis 5 bestimmten Entschädigungen gewährt werden.

§ 7 Besondere Entschädigung

I Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten Entschädigung für die Leistung des Sachverständigen oder mit einem bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt, so ist die bestimmte oder die nach dem bestimmten Stundensatz berechnete Entschädigung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.

II Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn das Gericht zustimmt. Bei der Festlegung eines bestimmten Stundensatzes soll die Zustimmung nur erteilt werden, wenn die nach § 3 zulässige Entschädigung nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

Wenn die Möglichkeit besteht, sollte der Sachverständige die Möglichkeiten des § 7 ZuSEG nutzen.

§§ 8-11 Aufwendungsersatz

§ 8 Ersatz von Aufwendungen

I Dem Sachverständigen werden ersetzt

1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten,

einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte plus Gemeinkostenzuschlag nach Absatz 3,

sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;

2. für die Anfertigung von im Gutachten verwendeten Lichtbildern je ersten Abzug 2 Euro

und je weiteren Abzug 0,50 Euro;

3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte je angefangene Seite 2 Euro;

4. die auf seine Entschädigung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

II Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten des Sachverständigen kann durch einen Zuschlag bis zu, d. h. wenn entsprechende Gemeinkosten anfallen, 15 vom Hundert auf den Betrag abgegolten werden, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist.

§ 9  Fahrtkosten

I Zeugen und Sachverständigen werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels

oder

bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt.

Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit durch die Benutzung eines anderen als durch die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels die Entschädigung insgesamt nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

II Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder Schiffsklasse, ersetzt.

Der Ersatz der Beförderungsauslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden erstattet.

III Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs sind zu erstatten 1.  dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,27 Euro und 2. dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,21 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren.

IV Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müßten.

V Tritt der Zeuge oder Sachverständige die Reise zum Terminsort von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle unverzüglich angezeigten Ort an oder fährt er zu einem anderen als zu diesem Ort zurück, so werden, wenn die dadurch entstandenen Gesamtkosten höher sind, höchstens die Kosten ersetzt, die für die Reise von dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären.

Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

§10 Entschädigung für Aufwand

I Zeugen und Sachverständige erhalten für den durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch die Wahrnehmung eines Termins am Aufenthaltsort verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die Entschädigung ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen.

II Die Entschädigung für den durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand soll nicht den Satz überschreiten, der sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Bei Abwesenheit bis zu acht Stunden werden die notwendigen Auslagen bis zu 3 Euro erstattet. Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes übernachten, so erhält er hierfür Ersatz seiner Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

III Bei Terminen am Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen sind Zehrkosten bis zu 3 Euro für jeden Tag, an dem der Zeuge oder Sachverständige länger als vier Stunden von seiner Wohnung abwesend sein mußte, zu ersetzen.

§ 11 Ersatz sonstiger Aufwendungen

I Auch die in den §§ 8 bis 10 nicht besonders genannten baren Auslagen werden, soweit sie notwendig sind, dem Zeugen oder Sachverständigen ersetzt. Dies gilt besonders von den Kosten einer notwendigen Vertretung und für die Kosten notwendiger Begleitpersonen.

II Für Abschriften und Ablichtungen,

die auf Erfordern,

notwendigerweise

oder für die Handakten des Sachverständigen

gefertigt worden sind, bemißt sich die Höhe der Schreibauslagen bei der Erledigung desselben Auftrags nach den für die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen: 0,50 € für die ersten 50 Kopien und 0,15 € für jede weitere Kopie;

§ 12 Aufrundung   Die dem Zeugen oder Sachverständigen zu zahlende Gesamtentschädigung wird auf zehn Deutsche Pfennig aufgerundet.  Regelung entfallen seit 1.1.2002

§ 13 Vereinbarung der Entschädigung

Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Entschädigung vereinbaren.

Vereinbarungen der Entschädigung haben nur im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit eine gewisse Verbreitung erreicht. Die Vereinbarungen sind je nach Land höchst unterschiedlich ausgestaltet. In vielen Fällen ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung für den Sachverständigen ungünstig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung sollte deshalb gut überlegt werden.

§ 14 Vorschuß in den aufgeführten Sonderfällen

Mittel für die Reise verfügen oder wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen.

II Den geladenen Zeugen und Sachverständigen ist auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie nicht über die m Sachverständigen ist ferner auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn er durch eine geforderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit von wenigsten dreißig Tagen seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen wird oder wenn die Erstattung des Gutachtens bare Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen, insbesondere wegen der Höhe der Aufwendungen, nicht zugemutet werden kann, eigene Mittel vorzuschießen.

III § 16 gilt sinngemäß.

Ein Vorschuss wird nur in den hier aufgeführten (Sonder-) Fällen gewährt.

§ 15 Kostenrechnung, Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

I Zeugen und Sachverständige werden nur auf Verlangen entschädigt.

II Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung bei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, so erlischt der Anspruch.

III Das Gericht (§ 16 Abs. 1) kann den Sachverständigen auffordern, seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist muß mindestens zwei Monate betragen. In der Aufforderung ist der Sachverständige über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Gericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit ihn der Sachverständige nicht innerhalb der Frist beziffert. War der Sachverständige ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.

IV § 196 Abs. 1 Nr. 17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

V Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigungen verjähren in zwei Jahren; § 10 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

§ 16 Gerichtsverfahren: Gerichtliche Festsetzung, Beschwerde

I Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wird durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

Zuständig ist das Gericht oder der Richter, von dem der Zeuge oder Sachverständige herangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sachverständige von dem Staatsanwalt herangezogen worden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist.

II Gegen die richterliche Festsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt sind nur der Zeuge oder Sachverständige und die Staatskasse. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden, nach langem Zeitablauf ist sie jedoch verwirkt und deshalb nicht mehr möglich. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig.

Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht kann der Beschwerde abhelfen.

Hilft das Gericht nicht ab, entscheidet das im Rechtszug höhere Gericht.

III Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts, auch wenn vor dem Gericht für andere Verfahren Anwaltszwang besteht, eingereicht werden; § 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

IV Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

V Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten (Rechtsanwaltsgebühren und eigene Auslagen) werden nicht erstattet.

§ 17 Dolmetscher und Übersetzer

(1) Für Dolmetscher und Übersetzer gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(2) Für ihre Leistungen werden Dolmetscher wie Sachverständige, Übersetzer ausschließlich nach den folgenden Vorschriften entschädigt.

(3) Die Entschädigung für die Übersetzung eines Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache beträgt 1  Euro je Zeile. Ist die Übersetzung erschwert, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, so kann die Entschädigung bis auf 3 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten bis auf 4,30 Euro je Zeile erhöht werden. Für eine oder für mehrere Übersetzungen auf Grund desselben Auftrags beträgt die Entschädigung mindestens 13 Euro.

(4) Als Zeile gilt die Zeile der angefertigten schriftlichen Übersetzung, die durchschnittlich 50 Schriftzeichen enthält. Werden in der angefertigten Übersetzung keine lateinischen Schriftzeichen verwendet, war aber ein Text mit lateinischen Schriftzeichen zu übersetzen, so sind die Zeilen dieses Textes maßgebend. Angefangene Zeilen von mehr als 30 Schriftzeichen gelten als volle Zeilen, angefangene Zeilen von 30 oder weniger Schriftzeichen werden zu vollen Zeilen zusammengezogen.

§ 17 a Entschädigung für Dritte vom Abdruck wurde abgesehen

 

§18 Übergangsvorschrift

Bei einer Änderung dieses Gesetzes richtet sich die Entschädigung für Sachverständige und Übersetzer für die gesamte Zeit nach dem bisherigen Recht, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Dies gilt auch für die Gesetzesänderungen im Rahmen der Euroumstellung. Bei Auftragserteilung bis 31.12.2001 ist nach der alten Fassung des ZuSEG abzurechnen und in Euro umzurechnen.

Anhang: Auszug aus dem Einigungsvertrag Abschnitt III

Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin [bezüglich der Aufrechterhaltung der besonderen Gerichtsstruktur] in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: [...]

25. Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen [...] mit folgenden Maßgaben:

 a)  Die sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 17 und 17a Abs. 1 bis 3 ergebende Entschädigung sowie die in § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstbeträge ermäßigen sich für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, um 10 vom Hundert. Die Entschädigung  kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bis zu den Höchstsätzen dieses Gesetzes festgesetzt werden, wenn die sich nach Satz 1 ergebende Entschädigung unbillig wäre.

© 2001, 2002 Rechtsanwalt Guido Hoenig 

www.rechts@nwalt.be

E-mail: rechts@nwalt.be